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Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
Ansprechpartnerin
Andrea Lang
Abteilung 3
Referat 322
T: 0385-588 7361
a.lang@bm.mv-regierung.de

Zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses werden Stipendien und Sachkostenzuschüsse (Förderungsleistungen) an besonders qualifizierte wissenschaftliche und künstlerische Nachwuchskräfte gewährt.
Zur Förderung des künstlerischen Nachwuchses vergibt das Land aus den nach § 1 Abs. 1 zur Verfügung stehenden Landesmitteln in jedem Semester ein Caspar-David-Friedrich-Stipendium. An der Auswahlkommission sind je nach fachlichem Bedarf die Hochschule für Musik und Theater Rostock, das Caspar-David-Friedrich-Institut der Universität Greifswald sowie die Fakultät Gestaltung der Hochschule Wismar zu beteiligen.

Für ein künstlerisches Entwicklungsvorhaben
kann ein Stipendium erhalten, wer
o ein Studium an einer Kunsthochschule oder ein vergleichbares Studium abgeschlossen hat,
o aufgrund hervorragender Studien- und Prüfungsleistungen besonders qualifiziert zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens erscheint,
o ein Vorhaben beabsichtigt, das einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel erwarten lässt,
o die Zulassung dieses Vorhabens an einer Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern nachweisen kann und durch einen Professor dieser Hochschule künstlerisch betreut wird.

Leistung und Dauer
o Das Stipendium besteht aus einem Grundstipendium und einem Familienzuschlag. Bei der Bemessung des Stipendiums sind das Einkommen des Stipendiaten und das Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners zu berücksichtigen.
o Für die Dauer der Förderung ist der jeweilige Stand des wissenschaftlichen oder künstlerischen Vorhabens maßgeblich. Der Bewilligungszeitraum beträgt zunächst höchstens ein Jahr. Vor Ablauf dieses Zeitraums wird festgestellt, ob eine weitere Förderung gerechtfertigt ist. Die Förderung endet im Regelfall nach zwei Jahren (Regelförderungsdauer); sie kann in Ausnahmefällen bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden.

Ausschluss
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller oder der Stipendiat:
o bereits promoviert worden ist,
o für dasselbe Vorhaben bereits eine Förderung von öffentlichen oder privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat,
o für ein anderes Promotionsvorhaben bereits eine Förderung von öffentlichen Einrichtungen oder von mit öffentlichen Mitteln geförderten privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat,
o sich in einem Ausbildungsgang oder in einer beruflichen Einführung befindet, sofern diese Ausbildung nicht zum Zwecke und für die Dauer des Vorhabens unterbrochen ist oder
o berufstätig ist, es sei denn, es handelt sich um eine mit der Förderung zu vereinbarende Tätigkeit in geringem Umfang.

Zuständigkeit
o Die im Landeshaushaltsplan bereitgestellten Förderungsmittel werden von der Kultusministerin auf die Hochschulen mit Promotionsrecht oder vergleichbaren Qualifizierungsmöglichkeiten im Bereich der Künste verteilt.
o Die Vergabe der Stipendien und Sachkostenzuschüsse obliegt den Hochschulen als Auftragsangelegenheit. Sie unterstehen dabei der Fachaufsicht der Kultusministerin.
o Die Feststellung, ob im Einzelfall die Qualifikation des Antragstellers und die Förderungswürdigkeit seines Vorhabens vorliegen, trifft eine an der Hochschule zu bildende Vergabekommission unter Beteiligung des zuständigen Fachbereichs oder der zuständigen Fakultät.

Weitere Infos
www.regierung-mv.de/cms2/Regie...
mv.juris.de/mv/gesamt/GFG_MV_2...
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
Werderstr. 124
19055 Schwerin
+49 385 5880
+49 385 5887082
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