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Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
Ansprechpartner
Thilo Streit (Referatsleiter)
T: 0385-588 7370
t.streit@bm.mv-regierung.de


Zuwendungen für gegenseitige Auslandsaufenthalte, die wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen
Ziel der Förderung ist die Verstärkung internationaler wissenschaftlicher und künstlerischer Aktivitäten der Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen des Landes in der Zusammenarbeit mit entsprechenden Einrichtungen in den genannten Zielgebieten. Die Förderung dient der Aufrechterhaltung, Vertiefung und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen und künstlerischen Kontakte zwischen Mecklenburg-Vorpommern und den Staaten des Zielgebietes.

Gegenstand der Förderung
Förderfähig nach dieser Richtlinie sind wissenschaftliche und künstlerische Kontakte zwischen den Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern einerseits und
– den baltischen Staaten,
– den Staaten Mittel- und Osteuropas
– den nordischen Staaten
andererseits.

Nicht förderfähig sind
– Teilnahme an wissenschaftlichen Fachtagungen
– Exkursionen

Zuwendungsempfänger
· In Mecklenburg-Vorpommern immatrikulierte Studenten sowie Doktoranden an Hochschulen des Landes, soweit es sich nicht um Landesbedienstete handelt.
· Studenten, Doktoranden, Wissenschaftler und Künstler ausländischer Hochschulen und ausländischer außerhochschulischer Forschungseinrichtungen.
· Antragsteller, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, sind nicht berücksichtigungsfähig.

Zuwendungsvoraussetzungen
· Es muss ein zwischen dem Zuwendungsgeber oder der Einrichtung im Inland und der beteiligten Einrichtung im Ausland ein abgestimmter Projektvorschlag oder einabgestimmtes Arbeitsprogramm vorliegen.
· Das Projekt soll der europäischen Integration dienlich sein.
· Es sollen bereits Hochschul-, Fakultäts- oder Institutspartnerschaften oder eine langjährige Zusammenarbeit mit der anderen Einrichtung bestehen.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird grundsätzlich im Wege der Projektförderung im Rahmen einer Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Eine Vollfinanzierung ist nur zulässig, wenn Leistungen von dritter Seite nicht möglich sind und Eigenmittel nicht zur Verfügung stehen.

Zuwendungsfähig sind
1. Ausgaben zum Lebensunterhalt (Stipendien)
Stipendien in Form von Voll- bzw. Teilstipendien können für die Dauer der Lehrveranstaltungen oder der praktischen Ausbildung, die durch Prüfungs- und/oder Studienordnung vorgeschrieben ist, längstens jedoch für 22 Monate bewilligt werden.
Ein Teilstipendium wird bewilligt, wenn davon auszugehen ist, dass ein Bewerber einen Teil der Lebensunterhaltskosten selbst aufbringen kann. Vom Antragsteller ist eine eidesstattliche Erklärung darüber zu fordern, dass die Lebensunterhaltskosten nicht selbst aufgebracht werden können.
Stipendien für Wissenschaftler und Künstler können bis zur Höhe von 1.391 Euro pro Monat bewilligt werden.

2. Sachausgaben
· Reisekosten können ausländischen Projektteilnehmern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in analoger Anwendung des Landesreisekostengesetzes bewilligt werden, wenn die Reisen zur Projektdurchführung erforderlich sind.
· Die Reisekosten der ausländischen Projektteilnehmer vom und bis zum Standort der deutschen Partnereinrichtung sind nicht zuwendungsfähig.
· Die Reisekosten deutscher Projektteilnehmer vom und bis zum ausländischen Standort der Partnereinrichtung sind bis zur Höhe der Fahrkosten des Landesreisekostengesetzes zuwendungsfähig.
· Ausgaben für die Beschaffung von Fachliteratur können bis zur Höhe von 256 Euro je Projektteilnehmer bewilligt werden.

Antragsverfahren
Anträge für Projekte zwischen den Hochschulen des Landes und den ausländischen Einrichtungen sowie Anträge für Projekte, an denen Studenten der landeseigenen Hochschulen im Ausland beteiligt werden, sind bei den jeweiligen Hochschulen einzureichen. Die jeweilige Hochschule ist Bewilligungsbehörde im Sinne dieser Richtlinie. Für Projekte, die an den außerhochschulischen Forschungseinrichtungen des Landes durchgeführt werden, sind die Anträge beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern einzureichen. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist für diese Anträge zugleich Bewilligungsbehörde.



Antragskriterien

Antragssteller
· In Mecklenburg-Vorpommern immatrikulierte Studenten sowie Doktoranden an Hochschulen des Landes, soweit es sich nicht um Landesbedienstete handelt.
· Studenten, Doktoranden, Wissenschaftler und Künstler ausländischer Hochschulen und ausländischer außerhochschulischer Forschungseinrichtungen.

Antragsfrist
1. November des laufenden Jahres für das Folgejahr

Weitere Infos und Antragsformular
www.regierung-mv.de/cms2/Regie...
service.mvnet.de/_php/download...
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
Werderstr. 124
19055 Schwerin
+49 385 5880
+49 385 5887082
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